Die Förderungen nach diesem Gesetz sind im Rahmen der sonstigen Sozialhilfe erfolgende Leistungen, die einen durch die finanzielle Mehrbelastung aufgrund der starken Erhöhung von Energiekosten und der gestiegenen Wohnkosten sowie der Teuerung bestehenden Sonderbedarf abdecken. Ebenso sind die Förderungen nach diesem Gesetz, die der Deckung dieses Sonderbedarfes dienen, von einer Anrechnung gemäß § 10 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz ausgenommen.
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