(1) Eine Förderung in Form einer finanziellen Zuwendung in Höhe von 200 Euro pro Person ist volljährigen Personen, die im Monat August 2023 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Leistung der Wiener Wohnbeihilfe gemäß § 20 oder § 60 WWFSG 1989 erfüllen sowie volljährigen Personen, die in diesem Zeitraum mit einer anspruchsberechtigten Person im gemeinsamen Haushalt gemäß § 20 Abs. 1 oder § 60 Abs. 1 WWFSG 1989 leben, einmalig zu gewähren.
(2) Die Förderung nach Abs. 1 ist nicht zu gewähren, wenn die jeweilige Person bereits die Voraussetzungen einer Förderung gemäß § 28, § 30 oder § 31 erfüllt.
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