(1) Zur finanziellen Unterstützung bei der Bestreitung der gestiegenen Wohnkosten und der Teuerung werden folgende Förderungen in Form eines Betrages in Höhe von 200 Euro pro volljähriger Person (Wiener Wohnunterstützungspauschale) vom Land Wien vorgesehen:
1. eine finanzielle Zuwendung bei einem Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung (§ 28);
2. eine finanzielle Zuwendung bei einem Anspruch auf Leistungen der Wiener Wohnbeihilfe (§ 29);
3. eine finanzielle Zuwendung bei einem Anspruch auf Leistungen der Ausgleichszulage oder Ergänzungszulage (§ 30);
4. eine finanzielle Zuwendung bei einem Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder Leistungen der Krankenversicherung nach § 41 AlVG (§ 31).
(2) Die Auszahlung der finanziellen Zuwendungen gemäß §§ 28 bis 31 erfolgt ohne vorangehendes Ansuchen.
(3) Die finanziellen Zuwendungen gemäß §§ 28 bis 31 werden einmalig pro volljähriger Person ausbezahlt. Ergibt sich ein Zusammentreffen mehrerer Förderungen, da eine Person mehrere der in § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 30 oder § 31 genannten Voraussetzungen erfüllt, so ist dieser Person trotzdem nur eine finanzielle Zuwendung – somit ein Betrag in Höhe von 200 Euro – einmalig zu gewähren.
(4) Die finanziellen Zuwendungen gemäß §§ 28 bis 31 werden vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt. Auf die Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
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