(1) Der Förderbetrag wird auf das im Ansuchen angegebene Girokonto bei einem Kreditinstitut angewiesen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung des Wiener Wohnbonus durch Postanweisung zu erfolgen.
(2) Unvollständige Ansuchen sind mit der Aufforderung zur Ergänzung innerhalb von einer Frist von 14 Tagen zu verbessern. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, wird das Ansuchen nicht weiterbearbeitet.
(3) Das Amt der Wiener Landesregierung kann zur Überprüfung der Voraussetzungen für den Wiener Wohnbonus gemäß § 23 Abs. 2 bzw. Abs. 3 und § 24 Abs. 1 zusätzliche Unterlagen anfordern.
(4) Wird der Wiener Wohnbonus ausbezahlt, obwohl die Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 2 bzw. Abs. 3 und § 24 Abs. 1 nicht vorliegen, ist die Förderung dem Land Wien von den fördernehmenden Personen rückzuerstatten.
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