(1) Personen, die besonders von den gestiegenen Wohnkosten und der Teuerung betroffen sind, wird eine Förderung als Wiener Wohnbonus in Höhe von 200 Euro zur finanziellen Unterstützung bei der Bestreitung dieser gestiegenen Kosten vom Land Wien gewährt. Die Förderung wird vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt und auf diese besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Ein Ansuchen auf den Wiener Wohnbonus kann von Personen für die Wohnadresse ihres Hauptwohnsitzes (§ 1 Abs. 7 MeldeG) gestellt werden, wenn diese
1. zum 28. Juni 2023 im Gebiet der Stadt Wien ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben,
2. zum 28. Juni 2023 das 18. Lebensjahr vollendet haben und
3. das höchstzulässige Jahreseinkommen gemäß § 24 Abs. 1 nicht überschreiten.
(3) Haben mehr als eine Person an einer Adresse ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG zum 28. Juni 2023 gemeldet, kann die Förderung trotzdem nur von einer Person für die Adresse, an der diese ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG gemeldet hat, angesucht werden; ausgenommen die Personen haben ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG in einer der nachfolgend genannten Einrichtungen im Gebiet der Stadt Wien und sind daher besonders von sozialer Hilfsbedürftigkeit bei der Bestreitung der Teuerung betroffen:
1. volljährige Personen, die gemäß § 14 WSHG in Häusern für Obdachlose wohnen;
2. volljährige Personen, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 WGVG in Einrichtungen der Grundversorgung wohnen;
3. volljährige Personen, die gemäß § 12 CGW in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen wohnen;
4. volljährige Personen, die gemäß § 22c WSHG in betreuten Wohngemeinschaften wohnen;
5. volljährige Personen, die gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz in Wohnheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen dauerhaft oder auf bestimmte Zeit aufgenommen, betreut und bei Bedarf gepflegt und auch fallweise ärztlich betreut werden;
6. volljährige Personen, die in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 3 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 untergebracht sind;
7. volljährige Frauen, die in einer geschützten Unterkunft für Frauen (Frauenhaus) wohnen;
8. volljährige Personen, die in betreuten Wohngemeinschaften der Suchthilfe Wien gemeinnützige GmbH wohnen.
(4) Abweichend von Abs. 2 sind Personen, die in einer Strafvollzugsanstalt, einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder einer Justizanstalt ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, nicht berechtigt ein Ansuchen auf den Wiener Wohnbonus zu stellen.
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