§ 20 (1) An jede Adresse in Wien, die zum 25. März 2023 für eine oder mehrere Personen als Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG ausgewiesen ist und an die keine Auszahlung des Wiener Energiebonus 2023 ohne vorangehendes Ansuchen gemäß § 17 erfolgt, ausgenommen Strafvollzugsanstalten oder gerichtliche Gefangenenhäuser bzw. Justizanstalten, ist ein Schreiben über den Wiener Energiebonus 2023 zu versenden. Zusätzlich ist an Personen, die in einer der in § 18 Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben und an die keine Auszahlung des Wiener Energiebonus 2023 ohne vorangehendes Ansuchen gemäß § 17 erfolgt, ein Schreiben über den Wiener Energiebonus 2023 zu versenden.
(2) Das Schreiben enthält Informationen über den Wiener Energiebonus 2023, ein Passwort und eine Hauptwohnsitzadresse. Dabei wird jeder Hauptwohnsitzadresse ein Passwort zugeordnet, das einmalig zur Stellung eines Ansuchens zu verwenden ist. Im Fall von Personen, die in einer der in § 18 Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, wird jeder Person ein Passwort zugeordnet, das einmalig zur Stellung eines Ansuchens zu verwenden ist.
(3) Im Ansuchen auf Gewährung des Wiener Energiebonus 2023 sind folgende Informationen anzugeben sowie Erklärungen abzugeben:
1. Familienname, Vorname, Geburtsdatum der zum 25. März 2023 an der Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen, wobei förderwerbende Personen, die in einer der in § 18 Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, lediglich ihren Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum anzugeben haben;
2. Kommunikationsdaten;
3. eine Bankverbindung und Kontonummer;
4. die Erklärung, dass die Höhe der Einkünfte der volljährigen Person(en), die zum 25. März 2023 an der Adresse ihren Hauptwohnsitz hat/haben, das höchstzulässige Jahreseinkommen gemäß § 19 Abs. 1 nicht überschreiten;
5. Eingabe der zum Zeitpunkt der Stellung des Ansuchens aktuellen Meldeadresse, wenn diese von der Adresse zum 25. März 2023 abweicht;
6. die Erklärung, dass die Fördervoraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 bzw. Abs. 3 und § 19 Abs. 1 sowie die Regelungen über das Verfahren, die Auszahlung sowie die Rückerstattung gemäß § 21 zur Kenntnis genommen werden.
(4) Wurde an eine Adresse kein Schreiben gemäß Abs. 1 ausgesandt, können die zum 25. März 2023 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen, die neuerliche Zusendung des Schreibens anfordern. Ebenso kann im Fall des Verlustes des Schreibens eine neuerliche Zusendung angefordert werden.
(5) Das Ansuchen auf Gewährung des Wiener Energiebonus 2023 kann bis längstens 30. Juni 2023 gestellt werden.
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