(1) Die Auszahlung des Wiener Energiebonus 2023 erfolgt ohne vorangehendes Ansuchen bei jenen Personen, die bereits einen Wiener Energiebonus nach dem 4. Abschnitt bis zum 25. März 2023 erhalten haben.
(2) Eine Auszahlung nach Abs. 1 hat nicht zu erfolgen, wenn bei volljährigen Personen Änderungen hinsichtlich der Wohnadresse des Hauptwohnsitzes gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG oder hinsichtlich der Beurteilung des Jahreseinkommens oder der Einkommensgrenzen gemäß § 19 zum 25. März 2023 im Vergleich zum 10. November 2022 vorliegen.
(3) An Personen, an die eine Auszahlung des Wiener Energiebonus 2023 ohne vorangehendes Ansuchen gemäß Abs. 1 erfolgt, ist ein Schreiben über den Wiener Energiebonus 2023 zu versenden.
(4) Das Schreiben gemäß Abs. 3 enthält Informationen über den Wiener Energiebonus 2023, Familienname, Vorname und eine Hauptwohnsitzadresse.
(5) Eine Auszahlung nach Abs. 1 erfolgt unter den gleichen Voraussetzungen wie für den Wiener Energiebonus nach dem 4. Abschnitt. § 15 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(6) Das Amt der Wiener Landesregierung hat den Wiener Energiebonus 2023 an jene Personen, die unter Abs. 1 fallen, auf ein Girokonto der jeweiligen Person bei einem Kreditinstitut ohne vorangehendes Ansuchen von sich aus auszuzahlen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung durch Postanweisung zu erfolgen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise