(1) Einen Wiener Energiebonus können jene Personen erhalten, deren gemäß Abs. 2 zu beurteilendes jährliches Einkommen folgende Einkommensgrenzen (höchstzulässiges Jahreseinkommen) nicht übersteigt:
1. 40 000 Euro, wenn an einer Adresse eine einzige Person ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG hat;
2. 100 000 Euro, wenn an einer Adresse mehrere Personen ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben.
(2) Für die Beurteilung, ob das jährliche Einkommen die in Abs. 1 festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreitet, ist wie folgt vorzugehen:
1. Zunächst ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988 zuzüglich der sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 sowie der Sozialversicherungsbeiträge heranzuziehen. Dabei ist auf den Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2021 oder, falls ein solcher nicht erlassen wurde, auf den Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2020 abzustellen.
2. Wurde kein Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2021 und für das Veranlagungsjahr 2020 erlassen, so ist auf die in dem/den (Jahres-)Lohnzettel(n) für das Kalenderjahr 2021 ausgewiesenen Bruttobezüge abzustellen.
3. Ist eine Beurteilung nach Z 1 und Z 2 nicht möglich oder ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2020 eine Überschreitung der in Abs. 1 festgelegten Einkommensgrenzen, muss – wenn eine solche Überschreitung im Kalenderjahr 2021 nicht stattgefunden hat, allerdings noch kein Einkommenssteuerbescheid vorliegt – glaubhaft gemacht werden, dass im Kalenderjahr 2021 das Einkommen im Sinne der Z 1 den Grenzwert nicht überschreitet.
(3) Haben mehr als eine Person an einer Adresse ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG, ist die Summe aller zu berücksichtigenden Einkommen zu ermitteln. Dabei ist das Einkommen aller Personen, die zum 10. November 2022 das 18. Lebensjahr vollendet haben, gemäß Abs. 2 zu ermitteln.
(4) Abweichend von Abs. 3 ist im Fall von Personen, die in einer der in § 12 Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, nur das Einkommen der das Förderansuchen stellenden Person heranzuziehen.
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