(1) An Personen, die von Armut oder sozialer Ausschließung betroffen oder bedroht sind und sich in einer Notlage aufgrund der starken und außergewöhnlichen Erhöhung von Energiekosten (Kosten für Heizung, Warmwasser, Strom und Gas) befinden oder voraussichtlich befinden werden, können sonstige Unterstützungsleistungen (Energieunterstützung Plus) als Förderungen zur Abdeckung von Rückständen aus Rechnungen für Energie und zur Schaffung sonstiger energiebezogener Maßnahmen, die zu einer besseren Bewältigung der starken Erhöhung von Energiekosten führen, vom Land Wien gewährt werden. Die Förderungen werden vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt und auf diese besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Ein Ansuchen auf Förderung gemäß Abs. 1 kann von folgenden volljährigen Personen, die ihren Lebensmittelpunkt in Wien haben, sich tatsächlich in Wien aufhalten und ihren Lebensunterhalt in Wien bestreiten, gestellt werden:
1. Volljährige Personen, die einen Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, Leistungen der Wiener Wohnbeihilfe, Leistungen der Ausgleichszulage, Leistungen der Ergänzungszulage oder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder § 6 Abs. 1 Z 9 AlVG, haben.
2. Volljährige Personen, denen eine Befreiung von der Gebührenpflicht gemäß § 3 Abs. 5 RGG erteilt wurde.
3. Volljährige Personen, die eine Kostendeckelung gemäß § 72a EAG in Anspruch nehmen.
4. Volljährige Personen, die einen Anspruch auf Krankengeld gemäß § 41 AlVG haben.
5. Volljährige Personen, die einen Anspruch auf Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG oder Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d ASVG haben.
6. Volljährige Personen, die einen Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 306 oder § 199 ASVG oder § 164 GSVG haben oder eine Unterstützungsleistung gemäß § 104a GSVG beziehen.
7. Volljährige Personen, die einen Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 156 oder § 148z BSVG haben.
(3) Die Gewährung der Förderungen nach Abs. 1 erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die von der Wiener Landesregierung zu beschließen sind. Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
1. Anwendungsbereich und Fördergegenstand;
2. Kreis der Fördernehmerinnen bzw. Fördernehmer;
3. Förderart;
4. Fördervoraussetzungen;
5. Förderbare bzw. nicht förderbare Kosten;
6. Ablauf der Fördergewährung (Förderabwicklung);
7. Förderbedingungen;
8. Auszahlung;
9. Abrechnung und Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung;
10. Widerruf und Rückforderung;
11. Datenschutzrechtliche Hinweise.
(4) Die Gewährung einer Förderung setzt ein Förderansuchen voraus, welches bei der in den Förderrichtlinien genannten Stelle einzubringen ist.
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