(1) Das Amt der Wiener Landesregierung hat den Zuschlag gemäß § 8a an jene Personen, die unter § 8a Abs. 4 Z 1 fallen, auf ein Girokonto der jeweiligen Person bei einem Kreditinstitut ohne vorangehendes Ansuchen von sich aus auszuzahlen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung des Zuschlages durch Postanweisung zu erfolgen.
(2) Alleinerziehende Personen, die unter § 8a Abs. 4 Z 2 fallen, haben ein Ansuchen auf Gewährung einer Förderung gemäß § 8a beim Amt der Wiener Landesregierung einzubringen. Die Förderbestimmungen, welche den Zeitraum für die Einbringung eines Ansuchens, die vorzulegenden Unterlagen sowie die Modalitäten der Auszahlung vorsehen, können dem Formblatt zur Einbringung des Ansuchens entnommen werden.
(3) Unvollständige Ansuchen werden mit der Aufforderung zur Ergänzung der Unterlagen binnen angemessener Frist zurückgestellt. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, wird das Ansuchen nicht weiterbearbeitet.
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