(1) Dieses Gesetz verfolgt das Ziel, die Auswirkungen der finanziellen Mehrbelastungen aufgrund der starken und außergewöhnlichen Erhöhung von Energiekosten und damit der Kosten für den Aufwand zum Wohnen jener natürlichen Personen zu mildern, die bei der Bestreitung der erhöhten Energiekosten von sozialer Hilfsbedürftigkeit betroffen oder bedroht sind. Ebenso sollen die finanziellen Mehrbelastungen, die sich aufgrund der gestiegenen Wohnkosten sowie der Teuerung für diese Personen ergeben, gemildert werden. Weiters soll der Gefahr einer Intensivierung von Armut und einem Anstieg von Armutsbetroffenheit in der Stadt Wien entgegengewirkt werden. Die Energiekosten im Sinne dieses Gesetzes betreffen die Preise für Heizung, Warmwasser, Strom und Gas, die einen Aufwand zum Wohnen darstellen.
(2) Zur Erreichung des in Abs. 1 genannten Zieles sollen Personen nach dem 2. Abschnitt und dem 3. Abschnitt, die von Armut oder sozialer Ausschließung betroffen oder bedroht sind sowie dem Risiko von sozialer Hilfsbedürftigkeit bei der Bestreitung der erhöhten Energiekosten ausgesetzt sind, Förderungen zur finanziellen Unterstützung bei der Bestreitung dieser Kosten nach dem 2. Abschnitt und dem 3. Abschnitt erhalten. Ergänzend dazu, richtet sich die Förderung nach dem 4. Abschnitt und dem 5. Abschnitt an eine breitere Bevölkerungsgruppe, um die aufgrund der gestiegenen Energiekosten und der damit zusammenhängenden Teuerung entstehenden Mehrkosten abzudecken. Zusätzlich dazu sollen die Förderungen nach dem 6. Abschnitt zur finanziellen Unterstützung und Entlastung von Personen bei der Bestreitung der gestiegenen Wohnkosten sowie der Teuerung beitragen.
(3) Die Förderungen nach diesem Gesetz werden vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt. Auf die Gewährung der Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
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