LandesrechtWienLandesesetzeWiener Fördertransparenzgesetz§ 6

§ 6Fördercontrolling

In Kraft seit 14. Juli 2021
Up-to-date

Der Magistrat ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Förderungen verarbeiteten Daten im Rahmen von Auswertungen auch für statistische, planerische und steuernde Zwecke ohne Personenbezug zu verarbeiten.

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