(1) Der Magistrat hat jährlich einen Förderbericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr von den Förderdienststellen ausbezahlten Förderungen zu erstellen.
(2) Der Förderbericht gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
1. Name bzw. Bezeichnung der Fördernehmerin bzw. des Fördernehmers,
2. Postleitzahl des Wohnortes bzw. des Sitzes der Fördernehmerin bzw. des Fördernehmers,
3. Fördergegenstand,
4. ausbezahlter Förderbetrag.
(3) Der Förderbericht gemäß Abs. 1 ist gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss der Stadt Wien dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen und im Internet unter der Adresse www.wien.gv.at/foerderungen für eine Dauer von maximal zehn Jahren zu veröffentlichen. Die Daten des Förderberichtes können ohne Personenbezug zudem in maschinenlesbarer Form im Internet unter der Adresse www.data.wien.gv.at veröffentlicht werden.
(4) In Bezug auf folgende Förderungen enthält der Förderbericht nach Abs. 1 lediglich die insgesamt pro Förderprogramm ausbezahlte Fördersumme samt Anzahl der Förderfälle:
1. Förderungen mit Bezug zu Daten im Sinne der Art. 9 und 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1,
2. Förderungen, die geeignet sind, bei ihrer personenbezogenen Veröffentlichung das Fortkommen einer natürlichen Person zu behindern,
3. Förderungen, die geeignet sind, bei ihrer personenbezogenen Veröffentlichung Rückschlüsse auf ein geringes Einkommen oder auf die persönliche Integrität einer natürlichen Person beeinträchtigende Merkmale zuzulassen,
4. Förderungen, bei denen eine Veröffentlichung aus Gründen der Amtsverschwiegenheit oder gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten ausgeschlossen ist, sowie
5. Förderungen, die nicht unmittelbar an die begünstigte Fördernehmerin bzw. den begünstigten Fördernehmer ausbezahlt werden.
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