(1) Jede Förderdienststelle hat Förderrichtlinien zu erstellen, die von den nach der Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 idgF zuständigen Organen zu beschließen und auf zu veröffentlichen sind.
(2) Eine Förderrichtlinie hat folgende Mindestinhalte zu umfassen:
1. Anwendungsbereich und Fördergegenstand
2. Kreis der Fördernehmerinnen bzw. Fördernehmer
3. Förderart
4. Allgemeine Fördervoraussetzungen
5. Sonstige Fördervoraussetzungen
6. Förderbare bzw. nicht förderbare Kosten
7. Ablauf der Fördergewährung (Förderabwicklung)
8. Förderbedingungen
9. Auszahlung
10. Abrechnung und Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung
11. Widerruf und Rückforderung
12. Datenschutzrechtliche Hinweise
(3) Der Magistrat hat einheitliche Vorgaben zur Abwicklung von Förderungen in einer allgemeinen Richtlinie festzulegen.
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