Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. „Förderungen“: Nicht rückzahlbare Geldzuwendungen, welche die Stadt Wien einer Fördernehmerin bzw. einem Fördernehmer auf Grundlage des § 88 Abs. 1 lit. p oder § 100 der Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 idgF aus öffentlichen Mitteln der Stadt Wien im öffentlichen Interesse gewährt, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten; nicht als Förderungen im Sinne dieses Gesetzes gelten Einlagen und Beiträge jeder Art, die von der Stadt Wien in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin an eine Kapitalgesellschaft geleistet werden bzw. Dotationen an Stiftungen, Anstalten und Fonds;
2. „Fördergegenstand (förderwürdige Maßnahme)“: Vorhaben, für welches um eine Förderung angesucht wird bzw. für welches eine Förderung beantragt wird;
3. „Förderwerberin bzw. Förderwerber“: Rechtssubjekt, welches um eine Förderung ansucht bzw. eine Förderung beantragt;
4. „Fördernehmerin bzw. Fördernehmer“: Förderwerberin bzw. Förderwerber, der bzw. dem eine Förderung gewährt wird;
5. „Förderdienststelle“: Magistratsdienststelle, welcher die administrative Abwicklung von Förderungen obliegt;
6. „Förderprogramm“: allgemeines Angebot einer Förderdienststelle in Hinblick auf Förderungen, die insbesondere jeweils denselben Fördergegenstand, dieselben Rechtsgrundlagen, denselben Kreis der Fördernehmerinnen bzw. Fördernehmer und dieselben Fördervoraussetzungen haben;
7. „Förderrichtlinie“: Schriftliche und zu veröffentlichende Erklärungen bzw. Informationen in Hinblick auf Förderprogramme mit bestimmten Mindestinhalten.
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