(1) Dieses Gesetz verfolgt die Zielsetzung, die Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Kontrolle von Förderungen der Stadt Wien sicherzustellen.
(2) Zu diesem Zweck werden Regelungen getroffen, um
1. über die Abwicklung von Förderungen der Stadt Wien zu informieren und dadurch ein transparentes System der Fördergewährung und die Möglichkeit einer öffentlichen Kontrolle und Nachvollziehbarkeit der Mittelverwendung zu schaffen (§§ 4, 5),
2. Auswertungen der im Rahmen der Förderabwicklung verarbeiteten Daten für Zwecke der Mittelverwendungskontrolle, Steuerung und Planung zu erstellen (§ 6),
3. die Nutzung der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank zu ermöglichen (§ 7).
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