LandesrechtWienLandesesetzeWiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017§ 9

§ 9Regionaler Strukturplan Gesundheit Wien (RSG)

In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date

(1) Der Regionale Strukturplan Gesundheit Wien (RSG) ist in der Wiener Zielsteuerungskommission entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) bezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiterzuentwickeln und regelmäßig zu revidieren.

(2) Der RSG hat jedenfalls Folgendes zu beinhalten:

1. Prinzip „digital vor ambulant vor stationär“ als Planungsgrundsatz;

2. Festlegung der Kapazitätsplanungen standortbezogen für den akutstationären Bereich mit Angabe der Kapazitäten (Betten, minimale Anzahl an Tagesklinikplätze und ambulante Behandlungsplätze), Organisationsformen, Versorgungsstufen, Referenz-, Spezial- und Expertisezentren je Fachbereich (im Sinne des ÖSG), wobei die je Fach- und Versorgungsbereich ausgewiesene Gesamtkapazität (Summe von Planbetten und ambulanten Betreuungsplätzen) als Zielwert für die Realisierung zum Planungshorizont zu verstehen ist;

3. Definition von allgemeinen und speziellen Versorgungsaufträgen nach Fachbereichen auf Ebene der Versorgungsregionen auf Basis der Grundlagen im ÖSG;

4. Festlegung der Kapazitätsplanungen für den ambulanten Bereich der Sachleistung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2024, zumindest auf Ebene der Versorgungsregionen mit folgenden Angaben:

a) Kapazitäten,

b) Zahl und örtliche Verteilung der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer,

c) bei Spitalsambulanzen auch Betriebsformen gemäß § 10 Abs. 8 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, in der Fassung 30/2025,

d) Konkretisierung der Versorgungsaufträge nach Fachbereichen gemäß Z 3 sowie

e) allenfalls der Versorgungstypen;

5. Die Zahl und örtliche Verteilung hat eine derart hohe Granularität aufzuweisen, dass ambulante Vergemeinschaftungsformen (z. B. Gruppenpraxen, Selbständige Ambulatorien, Primärversorgungseinheiten), die ohne Festlegung in einem RSG grundsätzlich nur aufgrund eines Zulassungs- oder Bedarfsprüfungsverfahrens errichtet werden dürfen, auf Grundlage der zu verbindlich erklärenden Teile der RSG ohne Zulassungs- oder Bedarfsprüfungsverfahren errichtet werden können. Andere ambulante Organisationseinheiten müssen in den verbindlich zu erklärenden Teilen der RSG grundsätzlich zumindest auf Bezirksebene geplant werden, wobei insbesondere für städtische Bereiche geeignete natürliche Einzugsgebiete herangezogen werden können;

6. Stärkung der Primärversorgung durch Ausbau von wohnortnahen, multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten entsprechend Art. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. für Wien Nr. 3/2025; beim Ausbau der Primärversorgung nach dem Primärversorgungsgesetz – PrimVG, BGBl. I Nr. 131/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 191/2023, ist, um den unterschiedlichen Versorgungsbedürfnissen der Bevölkerung nachkommen zu können, im Bundesland Wien ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Versorgungsangeboten als Netzwerk oder Zentrum sicherzustellen;

7. Abbildung der überregionalen Versorgungsplanung gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2024, inklusive Definition von Versorgungsgebieten je Standort;

8. Ermöglichung der Anrechnung ambulanter Betreuungsplätze bis maximal zur Hälfte der Mindestbettenzahl in Departments und Fachschwerpunkten;

9. Transparente Berücksichtigung der Versorgung inländischer und ausländischer Gastpatientinnen und Gastpatienten.

Dabei ist auf die Bestimmungen des Primärversorgungsgesetzes – PrimVG, BGBl. I Nr. 131/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 191/2023, sowie die § 4 Abs. 2, 2b und 2c und § 5 Abs. 2 und 3 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 30/2025, Bedacht zu nehmen.

(3) Bei der Kapazitätsplanung im RSG für den gesamten ambulanten Bereich ist darauf zu achten, dass diese insbesondere auf die Stärkung der ambulanten Versorgung durch Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten und die Bereinigung von Parallelstrukturen abzielt.

(4) Der RSG ist gemäß Art. 5 Abs. 8 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. für Wien Nr. 3/2025, auf Landesebene zwischen dem Land und der Sozialversicherung festzulegen. Der Bund ist bereits im Entwurfsstadium des RSG entsprechend zu informieren und es ist mit dem Bund mindestens vier Wochen vor Einbringung zur Beschlussfassung insbesondere das Vorliegen der Rechts- und ÖSG-Konformität abzustimmen.

(5) Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Sozialversicherung haben in der Wiener Zielsteuerungskommission sicherzustellen, dass

1. einer den RSG betreffenden Beschlussfassung eine Behandlung in der Gesundheitsplattform auf Landesebene vorangegangen ist,

2. der Ärztekammer für Wien und der Landeszahnärztekammer für Wien sowie den betroffenen gesetzlichen Interessenvertretungen frühzeitig und strukturiert – mindestens aber vier Wochen vor Beschlussfassung einer den RSG betreffenden Angelegenheit in der Wiener Zielsteuerungskommission – die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Dazu sind die für die Beschlussfassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln.

(6) Die Wiener Zielsteuerungskommission hat die Planungsvorgaben des RSG, die Angelegenheiten des Art. 12 B-VG betreffen und rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen, dazu zählen insbesondere Festlegungen zur Kapazitätsplanung sowie die überregionale Versorgungsplanung, als solche auszuweisen. Die Planungsvorgaben sind jedenfalls so konkret festzulegen, dass sie für die Bedarfsprüfung in Bewilligungsverfahren nach dem Wr. KAG herangezogen werden können.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden