(1) Die Wiener Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder), darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder eine ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder einer ihrer oder seiner Stellvertreter, anwesend ist.
(2) Zur Vorbereitung der Sitzungen der Wiener Gesundheitsplattform ist ein Präsidium, bestehend aus der für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständigen amtsführenden Stadträtin oder dem für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständigen amtsführenden Stadtrat und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Wiener Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse, einzurichten. Dabei ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten.
(3) Die Wiener Gesundheitsplattform fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende. Abweichendes gilt in folgenden Angelegenheiten:
a) In Angelegenheiten gemäß Abs. 4 Z 1 – vorbehaltlich des Abs. 6 – hat jede Vertreterin und jeder Vertreter des Landes (§ 5 Abs. 1 Z 1) neun Stimmen.
b) In Angelegenheiten gemäß Abs. 4 Z 2 ist eine Stimmenmehrheit und die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Vertreterinnen und Vertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 erforderlich.
c) Der Bund verfügt über ein Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen geltendes Recht, die geltenden Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG, den Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen.
(3a) Bei jedem Tagesordnungspunkt ist das erforderliche Beschlussquorum gemäß Abs. 3 auszuweisen.
(4) In der Wiener Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
1. Zu Angelegenheiten des Wiener Gesundheitsfonds als Fonds:
a) Landesspezifische Ausformung des in Wien geltenden leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems; Abgeltung von Leistungen der Fondskrankenanstalten; Umsetzung von leistungsorientierten Vergütungssystemen; Gewährung von Zuschüssen für Projekte, Planungen und krankenhausentlastende Maßnahmen,
b) Voranschlag und Rechnungsabschluss des Wiener Gesundheitsfonds,
c) Richtlinien für die Zuerkennung von Leistungen aus Fondsmitteln,
d) Gewährung allfälliger Investitionszuschüsse an die Träger der im § 1 Abs. 2 genannten Krankenanstalten,
e) Handhabung des Sanktionsmechanismus gemäß § 2 Abs. 2 bis 5,
f) Aufgaben, die dem Wiener Gesundheitsfonds durch das Land Wien übertragen werden.
2. Zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen:
a) (Weiter-)Entwicklung der Gesundheitsziele (inklusive Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene,
b) Grundsätze der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen,
c) Grundsätze der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement,
d) Mitwirkung am Auf- und Ausbau der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur,
e) Umsetzung von Projekten zur Gesundheitsförderung,
f) Evaluierung der von der Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben.
(5) In der Wiener Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Informationen und Konsultationen:
1. Ressourcenplanung im Pflegebereich und
2. Bericht über Festlegungen der Wiener Zielsteuerungskommission.
(6) Ein der Volkszahl von Wien entsprechender Anteil an 15 Millionen Euro von den Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen gemäß Abs. 4 Z 1 lit. a ist jährlich im Voranschlag gesondert auszuweisen. Über die Vergabe dieser Mittel wird im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung in der Wiener Gesundheitsplattform entschieden.
(7) Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse (Abs. 4 Z 1 lit. b) sind der Bundesgesundheitsagentur unmittelbar nach Beschlussfassung zu übermitteln.
(8) Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes ist einvernehmlich vorzugehen. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten und im Pflegebereich hat jene Institution zu tragen, die sie verursacht hat.
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