LandesrechtWienLandesesetzeWiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017§ 5

§ 5Wiener Gesundheitsplattform

In Kraft seit 01. Januar 2024
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(1) Die Wiener Gesundheitsplattform besteht aus folgenden Mitgliedern:

1. sechs Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter des Landes, nämlich die für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständige amtsführende Stadträtin oder der für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständige amtsführende Stadtrat, die amtsführende Stadträtin oder der amtsführende Stadtrat für die Finanzverwaltung, die für Personalangelegenheiten in Wien zuständige amtsführende Stadträtin oder der für Personalangelegenheiten in Wien zuständige amtsführende Stadtrat und drei Mitglieder, die von der Landesamtsdirektorin oder vom Landesamtsdirektor aus dem Kreise der Bediensteten des Aktivstandes der Stadt Wien entsandt werden;

2. sechs Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter der gesetzlichen Krankenversicherungsträger und zwar vier Mitglieder der Österreichischen Gesundheitskasse, wovon drei Vertreterinnen und Vertreter auf Vorschlag des Landesstellenausschusses für Wien der Österreichischen Gesundheitskasse zu entsenden sind, darunter jedenfalls die oder der Vorsitzende des Landesstellenausschusses sowie deren oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter, und jeweils eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und der Sozialversicherung der Selbstständigen in Wien. Bei der Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern und der Wahrnehmung der Aufgaben ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten;

3. 15 Mitglieder, die nach Maßgabe ihrer Mandatsstärke von den wahlwerbenden Parteien aus dem Kreis der Abgeordneten zum Wiener Landtag entsandt werden;

4. ein Mitglied, das vom Bund entsandt wird;

5. ein Mitglied, das von der Ärztekammer für Wien entsandt wird;

6. ein Mitglied, das von der Landeszahnärztekammer für Wien entsandt wird;

7. ein Mitglied, das einvernehmlich von der Österreichischen Bischofskonferenz und dem Evangelischen Oberkirchenrat entsandt wird;

8. ein Mitglied, das von der Landesamtsdirektorin oder vom Landesamtsdirektor aus dem Kreise der Bediensteten des Aktivstandes der Stadt Wien als Vertreterin oder Vertreter der Krankenanstalten, deren Rechtsträger die Stadt Wien ist, entsandt wird;

9. ein Mitglied, das von der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien als Rechtsträger des Hanusch-Krankenhauses entsandt wird;

10. die gemäß § 4 des Gesetzes über die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft, LGBl. für Wien Nr. 59/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 18/2011, bestellte Person;

11. ein Mitglied ohne Stimmrecht, das vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsandt wird.

(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 bis 11 entsendungsberechtigten Personen oder Einrichtungen haben pro Mitglied ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Für das vom Bund entsandte Mitglied (Abs. 1 Z 4) sind drei Ersatzmitglieder namhaft zu machen. Ersatzmitglieder sind zur Vertretung der von der jeweiligen entsendungsberechtigten Person oder Einrichtung entsandten Mitglieder berechtigt. Ist ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, ist dies der Geschäftsstelle unter Bekanntgabe der Person des Ersatzmitgliedes vor Beginn der Sitzung mitzuteilen. Gibt das Mitglied kein Ersatzmitglied bekannt, kann die jeweilige entsendungsberechtigte Person oder Einrichtung ein Ersatzmitglied bekannt geben.

(3) Mitglied (Ersatzmitglied) der Wiener Gesundheitsplattform kann nur sein, wer – abgesehen vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes in Wien – zum Wiener Landtag wählbar ist.

(4) Das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(5) Ist die Entsendung von Mitgliedern der Wiener Gesundheitsplattform erforderlich, so hat das Amt der Landesregierung die entsendungsberechtigten Institutionen schriftlich dazu aufzufordern. Machen die Entsendungsberechtigten von ihrem Entsendungsrecht keinen Gebrauch und sind auch keine Ersatzmitglieder namhaft gemacht, so bleibt das unbesetzte Mandat bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Wiener Gesundheitsplattform außer Betracht.

(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wiener Gesundheitsplattform werden auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Wiener Landtages entsandt; nach dem Zusammentritt des neu gewählten Landtages ist eine neue Entsendung vorzunehmen. Bis dahin bleiben die bisherigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Amt. Ihre neuerliche Entsendung ist zulässig.

(7) Den Vorsitz der Wiener Gesundheitsplattform führt die für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständige amtsführende Stadträtin oder der für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständige amtsführende Stadtrat; erste Stellvertreterin oder erster Stellvertreter der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden ist ein von der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien entsandtes Mitglied (Abs. 1 Z 2), das von der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien als erste Stellvertreterin oder erster Stellvertreter der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden namhaft gemacht wird; zweite Stellvertreterin oder zweiter Stellvertreter der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden ist die amtsführende Stadträtin oder der amtsführende Stadtrat für die Finanzverwaltung.

(8) Die Wiener Gesundheitsplattform hat sich ihre Geschäftsordnung selbst zu geben. Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln, dass die Sitzungen gemeinsam von Vertreterinnen und Vertretern des Landes sowie Vertreterinnen und Vertretern der Österreichischen Gesundheitskasse vorzubereiten (Tagesordnung und Unterlagen) sind und zu diesen gemeinsam einzuladen ist.

(9) Das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) endet durch Tod, Ablauf der Amtsdauer, den Wegfall von für die Entsendung erforderlichen Voraussetzungen oder die rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht.

(10) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist des Amtes zu entheben, wenn ein neuer Entsendungsvorschlag von den nach Abs. 1 hiezu Berechtigten erstattet worden ist.

(11) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor dem Ablauf der Amtsdauer aus, so ist für den Rest dieser Amtsdauer ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu entsenden.

(12) Die Wiener Gesundheitsplattform kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten oder zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben Ausschüsse einrichten. Nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Organisation der Ausschüsse sind von der Wiener Gesundheitsplattform durch Geschäftsordnung zu regeln.

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