§ 4 Organisation des Wiener Gesundheitsfonds — Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017
Rückverweise
(1) Organe des Wiener Gesundheitsfonds sind die Wiener Gesundheitsplattform und die Wiener Zielsteuerungskommission.
(2) Auf Vorschlag der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Wiener Gesundheitsplattform wird von der Landesregierung eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer bestellt. Nähere Regelungen über die Aufgaben der Geschäftsführung sind in der von der Wiener Gesundheitsplattform zu beschließenden Geschäftsordnung zu treffen.
(3) Zur Unterstützung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers ist beim Amt der Landesregierung eine Geschäftsstelle einzurichten. Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse für die Geschäftsstelle obliegt dem Amt der Landesregierung. Der Fonds hat dem Land Wien die für die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse anfallenden Kosten zu ersetzen.
(4) Zur Beratung des Wiener Gesundheitsfonds kann eine Gesundheitskonferenz eingerichtet werden, in der die wesentlichen Akteurinnen und Akteure des Gesundheitswesens vertreten sind. Es können auch zu bestimmten Themen sowie für einzelne Regionen oder Bezirke spezielle Gesundheitskonferenzen und Arbeitsgruppen eingesetzt werden.
(5) Die Mitglieder der Organe, die Geschäftsführung sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Wiener Gesundheitsfonds sind über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekanntgewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Wiener Gesundheitsfonds, der Krankenanstaltenträger der Wiener Fondskrankenanstalten, der Patientinnen und Patienten, ihrer Angehörigen oder Dienstgeberinnen und Dienstgeber nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 B-VG nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind, gegenüber jeder Person, der sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, zur Geheimhaltung verpflichtet.
(6) Eine Ausnahme von der im Abs. 5 bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Mitglied eines Organs, der Geschäftsführung bzw. eine Bedienstete oder ein Bediensteter für einen bestimmten Fall davon entbunden wurde.
(7) Die Mitglieder eines Organs, der Geschäftsführung bzw. Bedienstete sind an die Geheimhaltungspflicht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebunden.
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