Mittel des Wiener Gesundheitsfonds sind:
(1)
1. Beiträge der Bundesgesundheitsagentur, der Länder und der Gemeinden, die dem Land Wien bzw. dem Fonds auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften für Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung zufließen;
2. Mittel der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung;
3. Mittel gemäß dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG), BGBl. Nr. 746/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2017;
4. Vermögenserträge;
5. Beiträge aus dem Budget der Gemeinde Wien;
6. sonstige Mittel.
(2) Zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention wird das im Wiener Gesundheitsfonds eingerichtete Sondervermögen mit eigenem Verrechnungskreis als Gesundheitsförderungsfonds ohne Rechtspersönlichkeit fortgeführt. Die Dotierung des Gesundheitsförderungsfonds erfolgt gemäß Art. 12 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. für Wien Nr. 3/2025. Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen. Die Vergabe von 75 % der Mittel des Gesundheitsförderungsfonds hat für bundesweit einheitliche Schwerpunkte gemäß Gesundheitsförderungsstrategie zu erfolgen.
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