(1) Beschlüsse der mit Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2013 eingerichteten Wiener Gesundheitsplattform und Wiener Zielsteuerungskommission sowie daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten bleiben aufrecht.
(2) Ein bestelltes Mitglied der mit Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2013 eingerichteten Wiener Gesundheitsplattform und Wiener Zielsteuerungskommission ist so lange Mitglied der auf Grund dieses Gesetzes einzurichtenden Wiener Gesundheitsplattform und Wiener Zielsteuerungskommission, bis für dieses ein anderes Mitglied bestellt wird.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, die oder der von der Landesregierung auf Grund des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 42/2013 bestellt wurde, bleibt bis zu einer Neubestellung in der Funktion.
(4) Die Verbindlichmachung von Teilen des RSG durch Verordnungen der Gesundheitsplanungs GmbH kann jedenfalls für den ambulanten Bereich erst nach Vorliegen des neu beschlossenen RSG erfolgen.
(5) Beschlüsse der Wiener Gesundheitsplattform und der Wiener Zielsteuerungskommission und daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten nach den bis zur Kundmachung des Wiener Vereinbarungsumsetzungsgesetzes 2024 – WVUG 2024, LGBl. für Wien Nr. 30/2025, geltenden Bestimmungen bleiben aufrecht, sofern die Wiener Gesundheitsplattform oder die Wiener Zielsteuerungskommission nichts Gegenteiliges beschließt.
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