LandesrechtWienLandesesetzeWiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017§ 20

§ 20Aufsicht über den Wiener Gesundheitsfonds

In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date

(1) Der Wiener Gesundheitsfonds untersteht der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Der Wiener Gesundheitsfonds ist verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen alle zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Landesregierung kann im Einzelfall die Beschlüsse und Richtlinien der Wiener Gesundheitsplattform und der Wiener Zielsteuerungskommission anfordern. Die Wiener Gesundheitsplattform und die Wiener Zielsteuerungskommission haben der Landesregierung auf Verlangen die Beschlüsse und Richtlinien vorzulegen.

(4) Die Landesregierung hat Beschlüsse und Richtlinien der Wiener Gesundheitsplattform und der Wiener Zielsteuerungskommission, die gegen dieses Gesetz oder gegen die Geschäftsordnung der Wiener Gesundheitsplattform oder gegen die Geschäftsordnung der Wiener Zielsteuerungskommission verstoßen, aufzuheben.

(5) Der Wiener Gesundheitsfonds hat der Landesregierung jährlich jeweils nach Genehmigung des Jahresabschlusses Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten.

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