(1) Die Wiener Zielsteuerungskommission kann beim Bund beantragen, die Frist für die Beschlussfassung des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens (§ 11 Abs. 2 Z 2) zu verlängern; der Antrag muss begründet sein.
(2) Wird innerhalb der eingeräumten Frist weiterhin kein Landes-Zielsteuerungsübereinkommen beschlossen, gilt Folgendes: In der Wiener Zielsteuerungskommission werden zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit die Konsens- und Dissens-Punkte festgestellt und der Bundes-Zielsteuerungskommission vorgelegt.
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