(1) Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen hat die Inhalte aus dem Zielsteuerungsvertrag im Steuerungsbereich „Versorgungsstrukturen“ ausgehend vom regionalen Bedarf zu konkretisieren und Zielwerte für die jeweilige Betrachtungsperiode festzulegen.
(2) Im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen sind Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu treffen, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich Versorgungsstrukturen, die wesentliche Auswirkungen auf die Leistungserbringung im jeweils anderen Sektor bewirken, zu berücksichtigen sind:
1. Erhöhung der Effektivität und Effizienz bzw. die Überwindung von kleinteiligen Organisationsformen im Sinne des § 18 Abs. 7 Z 3 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2024, durch die Bündelung komplexer Leistungen an geeigneten Standorten und die Nutzung der im Wr. KAG und im ÖSG vorgesehenen Möglichkeiten,
2. gemeinsame und gesamthafte Planung der ambulanten Versorgung im RSG (niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, selbstständige Ambulatorien und Spitalsambulanzen) gemäß § 21 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2024, bis Ende 2025 unter der Voraussetzung, dass die gesetzlichen Grundlagen auf Bundesebene vorliegen,
3. Festlegen der Aufgabengebiete und Versorgungsaufträge pro ambulanter Versorgungsstufe im Sinne von „Best Points of Service“, verbindliche sektorenübergreifende Angebotsplanung über die Regionalen Strukturpläne Gesundheit sowie deren Umsetzung und
4. Etablierung von Terminservicestellen gemäß Art. 9 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. für Wien Nr. 3/2025.
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