(1) In den mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen sind regionale Gesundheits- und Versorgungsziele sowie Schwerpunkte aus der Gesundheitsförderungsstrategie festzulegen.
(2) Wenn und soweit es im Zielsteuerungsvertrag Vorgaben für wirkungsorientierte Gesundheitsziele und ergebnisorientierte Versorgungsziele sowie Schwerpunkte aus der Gesundheitsförderungsstrategie gibt, sind die regionalen Gesundheits- und Versorgungsziele so festzulegen, dass diese Vorgaben erreicht werden können.
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