(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist für den Wiener Gesundheitsfonds
a) Verbindungsstelle im Sinne des § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018.
b) Betreiber der Zugangsstelle im Sinne des § 5 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018,
(2) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger besorgt die Aufgaben gemäß Abs. 1 im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(3) Die Tätigkeit des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in §§ 4, 5 und 6 SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, genannt sind.
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