(1) Zusätzlich zu den Dokumentationspflichten gemäß § 2 Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 4, § 6a und § 7 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, haben die Rechtsträger von Fondskrankenanstalten auf Verlangen des Wiener Gesundheitsfonds weitere nicht personenbezogene Daten über die Fondskrankenanstalten und deren Rechtsträger zu erfassen und dem Fonds zu übermitteln.
(2) Der Wiener Gesundheitsfonds darf ein Verlangen gemäß Abs. 1 nur dann an die Rechtsträger der Fondskrankenanstalten richten, wenn die Daten zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds unbedingt erforderlich sind. Dieses Verlangen hat schriftlich zu erfolgen und die zu übermittelnden Datensätze zu bezeichnen. Den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten ist zur Übermittlung der Daten eine Frist zu setzen, die einen Monat nicht unterschreiten darf.
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