(1) Der Wiener Gesundheitsfonds ist ermächtigt, zum Zweck der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Art. 9 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit die in § 27a Abs. 2 und 3 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2022, aufgelisteten Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung für Ärzte, die in Wien ihren Berufssitz oder Dienstort haben, über standardisierte elektronische Schnittstellen zu verarbeiten.
(2) Der Wiener Gesundheitsfonds ist in Angelegenheiten des Abs. 1 Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.
(3) Der Wiener Gesundheitsfonds hat die Daten gemäß Abs. 1 unverzüglich zu löschen, wenn diese zur Zweckerreichung nicht mehr erforderlich sind. Eine Löschung ist jedenfalls dann vorzunehmen, wenn der betreffende Arzt gemäß § 59 Abs. 3 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2022, aus der Ärzteliste gestrichen wurde.
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