LandesrechtWienLandesesetzeWiener Statistikgesetz 2017§ 5

§ 5

In Kraft seit 29. Juli 2017
Up-to-date

(1) Zur Auskunftserteilung im Sinne des § 3 Abs. 4 dürfen Personen herangezogen werden, die voll handlungsfähig sind und einen Wohnsitz in Wien haben sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und Personengesellschaften des Unternehmensrechts mit Sitz oder einer Niederlassung in Wien.

(2) Die Auskunft hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass unter Einhaltung einer festgelegten Frist diese vollständig und wahrheitsgetreu erteilt werden kann.

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