§ 3 Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer — Wiener Wettengesetz
Gliederung
II. Abschnitt Bewilligungstatbestände und damit zusammenhängende Erfordernisse
§ 3 Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer
Rückverweise
Die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer darf nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden, wenn für die betreffende Betriebsstätte gleichzeitig die Eignung festgestellt wird.
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