(1) Verboten ist die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin und Wettunternehmer
1. mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
2. auf Ereignisse, die die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren zum Inhalt haben;
3. auf Ereignisse, durch die Menschen insbesondere auf Grund ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion sowie Weltanschauung, ihrer sexuellen Orientierung oder einer Behinderung herabgesetzt werden oder
4. während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis.
(2) Wetten auf Hunderennen und Wetten im Zusammenhang mit sport-ähnlichen Veranstaltungen, die offenkundig vornehmlich zum Abschluss von Wetten ausgetragen werden, sind nicht als Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen zu qualifizieren und somit unzulässig.
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