§ 16a Beschränkungen von Wetten — Wiener Wettengesetz
Gliederung
V. Abschnitt Bestimmungen betreffend Wettunternehmungen
§ 16a Beschränkungen von Wetten
Rückverweise
Es dürfen nur Wetten abgeschlossen oder vermittelt werden, welche
a) mit maximal neun anderen Wetten kombiniert abgeschlossen werden sollen;
b) in der Zukunft beginnende sportliche Veranstaltungen zum Gegenstand haben, ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis.
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