§ 51 Sprachliche Gleichbehandlung — Wiener Naturschutzgesetz
Gliederung
10. ABSCHNITT Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 51 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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