§ 50 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde — Wiener Naturschutzgesetz
Gliederung
10. ABSCHNITT Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 50 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die den Organen der Gemeinde Wien nach § 6, § 36 Abs. 2 und 7 und § 48 Abs. 5 zugewiesenen Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
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