(1) Naturschutzbehörde ist der Magistrat.
(2) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
(3) In Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen dieses Gesetzes hat die Naturschutzbehörde Parteistellung. Der Naturschutzbehörde steht das Recht zu, gegen Verwaltungsstrafbescheide eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
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