(1) Die Natur darf nur soweit in Anspruch genommen werden, als ihr Wert auch für nachfolgende Generationen erhalten bleibt.
(2) Bei der Planung und Durchführung aller Maßnahmen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß
1. der Landschaftshaushalt,
2. die Landschaftsgestalt und
3. die Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen
nicht gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt werden.
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