(1) Die folgenden Bestimmungen gelten ausschließlich für Bewilligungsverfahren für Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen im Sinne des § 3 Abs. 14 in Beschleunigungsgebieten.
(2) Die Naturschutzbehörde hat nach Einlangen eines Ansuchens die Vollständigkeit der Unterlagen im Sinne der §§ 11a, 20, 30 und 31b Abs. 8 zu prüfen. Innerhalb von 30 Tagen nach Einlangen dieses Ansuchens hat die Naturschutzbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Vollständigkeit zu bestätigen oder einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zur unverzüglichen Mängelbehebung zu erteilen. Mit der Zustellung der Bestätigung über die Vollständigkeit des Ansuchens an die Antragstellerin oder den Antragsteller beginnen die im Abs. 10 genannten Entscheidungsfristen zu laufen.
(3) Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 14 unterliegen keiner Bewilligungspflicht gemäß den §§ 11, 17 Abs. 4, 18, 22 bis 26 und 28 sowie § 7 Abs. 3 Wiener Naturschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 5/2000 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 12/2010, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 behördlich festgestellt wird. Die Naturschutzbehörde hat dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich zu bestätigen.
(4) Die Naturschutzbehörde hat auf Ansuchen zu prüfen, ob das Vorhaben
a) in einem ausgewiesenen Beschleunigungsgebiet errichtet und betrieben wird,
b) die für das Beschleunigungsgebiet festgelegten Minderungsmaßnahmen einhält,
c) voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Artenschutz haben wird, die im Rahmen der Festlegung der Minderungsmaßnahmen zum Zeitpunkt der Ausweisung des Beschleunigungsgebietes noch nicht berücksichtigt worden sind, und
d) voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein Europaschutzgebiet oder ein sonstiges Schutzgebiet oder Schutzobjekt oder den allgemeinen Landschaftsschutz nach diesem Gesetz haben wird, die im Rahmen der zur Ausweisung des Beschleunigungsgebietes durchgeführten Prüfung gemäß § 3 Abs. 8 sowie § 7 Abs. 1 Wiener Nationalparkgesetz, LGBl. für Wien Nr. 37/1996 in der jeweils geltenden Fassung, noch nicht berücksichtigt worden sind.
(5) Für die Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 4 lit. c und d gilt, dass
a) beim Repowering bestehender Anlagen nur jene Auswirkungen zu beachten sind, die sich durch die angesuchte Änderung ergeben,
b) beim Repowering bestehender Solarenergieanlagen, die nicht auf neue Flächen erweitert werden und bei denen die für die bestehende Anlage geltenden Naturschutzmaßnahmen eingehalten werden, ohne Prüfung vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 lit. c und d auszugehen ist.
(6) Ergibt die Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 4 lit. c und d, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche nachteilige Auswirkungen eintreten können, hat die Naturschutzbehörde dies mit Bescheid festzustellen. Über das Ansuchen nach Abs. 4 ist binnen sechs Monaten ab Erlassung dieses Feststellungsbescheides zu entscheiden. In durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen kann dieser Zeitraum von sechs Monaten um bis zu sechs Monate verlängert werden. In diesen Fällen hat die Naturschutzbehörde die Antragstellerin oder den Antragsteller über die außergewöhnlichen Umstände, die diese Verlängerung rechtfertigen, zu informieren.
(7) Alle nach Abs. 6 erlassenen Bescheide sind von der Naturschutzbehörde auf deren Internetseite für mindestens vier Wochen zu veröffentlichen.
(8) Mit dem Ansuchen nach Abs. 4 ist zusätzlich zu den in §§ 11a Abs. 1, 20 Abs. 1 und 30 Abs. 1 vorgesehenen Unterlagen Folgendes vorzulegen:
1. Beschreibung, ob das Vorhaben voraussichtlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Artenschutz, ein Europaschutzgebiet, ein sonstiges Schutzgebiet, Schutzobjekt oder den allgemeinen Landschaftsschutz nach diesem Gesetz haben wird,
2. Angaben über die Einhaltung der für das Beschleunigungsgebiet festgelegten Minderungsmaßnahmen und
3. eine Beurteilung, ob durch die festgelegten Minderungsmaßnahmen oder allenfalls zusätzliche Maßnahmen erhebliche Auswirkungen verhindert oder zumindest möglichst gering gehalten werden können.
(9) Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen der in Abs. 8 aufgezählten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung der Maßnahme nicht erforderlich sind.
(10) Die Naturschutzbehörde hat spätestens binnen 45 Tagen ab der Zustellung der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen an die Antragstellerin oder den Antragsteller die Prüfung gemäß Abs. 4 abzuschließen und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 zu bestätigen oder einen Feststellungsbescheid gemäß Abs. 6 zu erlassen. Bei Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für das Repowering von bestehenden Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen, für neue Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW und für Energiespeicher am selben Standort sowie für eine Anschlussleitung von solchen Anlagen an das Netz gilt eine Frist von höchstens 30 Tagen.
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