(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für sämtliche Bewilligungsverfahren nach diesem Gesetz für Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen gemäß § 3 Abs. 14.
(2) Das Bewilligungsverfahren für Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen umfasst das gesamte (nach diesem Gesetz) durchzuführende Verwaltungsverfahren von der Bestätigung der Vollständigkeit nach Abs. 3 und 4 bis zur Zustellung der naturschutzbehördlichen Entscheidung oder dem Eintritt der Bewilligungsfiktion gemäß Abs. 7.
(3) Die Naturschutzbehörde hat nach Einlangen eines Ansuchens nach Abs. 2 die Vollständigkeit im Sinne der §§ 11a, 20 und 30 zu prüfen. Innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen des Ansuchens hat die Naturschutzbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Vollständigkeit zu bestätigen oder einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2024, zur unverzüglichen Mängelbehebung zu erteilen. Mit der Zustellung der Bestätigung über die Vollständigkeit des Ansuchens an die Antragstellerin oder den Antragsteller beginnen die in den Abs. 5 bis 8 genannten Entscheidungsfristen zu laufen.
(4) Die Naturschutzbehörde kann nach Vorlage der verbesserten Unterlagen gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen neuerlichen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG hinsichtlich des erforderlichen Umfanges und Detaillierungsgrades der nach Abs. 3 vorzulegenden Unterlagen erteilen. Weitere Verbesserungsaufträge sind nicht zulässig. Innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen der entsprechend verbesserten Unterlagen hat die Naturschutzbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Vollständigkeit zu bestätigen. Erfolgt keine entsprechende Verbesserung der Unterlagen, ist das Ansuchen mit Bescheid zurückzuweisen.
(5) Die Naturschutzbehörde hat über das Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von einer bestehenden Energieerzeugungsanlage auf Basis erneuerbarer Energiequellen, die einem Repowering unterzogen werden soll und bei der die Kapazität um nicht mehr als 15 v.H. erhöht werden soll, an das Netz innerhalb von drei Monaten ab der Zustellung der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen an die Antragstellerin oder den Antragsteller zu entscheiden.
(6) Die Naturschutzbehörde hat über das Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung für eine Solarenergieanlage und einen Energiespeicher am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen (wie etwa Dächern, Parkplätzen, Straßen und Schienenwegen), mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie oder der Energiespeicherung besteht, innerhalb von drei Monaten ab der Zustellung der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen an die Antragstellerin oder den Antragsteller zu entscheiden.
(7) Die Naturschutzbehörde hat über das Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung für eine Solarenergieanlage mit einer Kapazität von höchstens 15 kW und einen Energiespeicher am selben Standort im Sinne des Abs. 6 innerhalb eines Monats ab der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen zu entscheiden. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn über das Ansuchen nicht innerhalb eines Monats ab der Zustellung der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen an die Antragstellerin oder den Antragsteller entschieden wird.
(8) Die Naturschutzbehörde hat über das Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung für eine Wärmepumpe mit einer Kapazität von höchstens 50 MW innerhalb eines Monats ab der Zustellung der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen an die Antragstellerin oder den Antragsteller und über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Erdwärmepumpe innerhalb von drei Monaten ab der Zustellung der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen an die Antragstellerin oder den Antragsteller zu entscheiden.
(9) Für die Prüfung gemäß § 10 Abs. 4a oder 5a sind der Naturschutzbehörde die in § 11a vorgesehenen Unterlagen sowie eine Beschreibung der geplanten Minderungsmaßnahmen vorzulegen. Die Minderungsmaßnahmen haben auch geeignete Monitoringmaßnahmen zu enthalten. Das Vorliegen der erforderlichen Minderungsmaßnahmen ist behördlich festzustellen. Die Naturschutzbehörde hat dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich zu bestätigen.
(10) Für die Errichtung und den Betrieb von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen ist bis zum Erreichen der Klimaneutralität bei der Durchführung einer Interessensabwägung nach diesem Gesetz vom Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, sowie von überragender Bedeutung dieses öffentlichen Interesses auszugehen.
(11) In Bewilligungsverfahren für Anlagen, die aufgrund des geplanten Standortes, der Anlagenart oder bestimmter technischer Eigenschaften in
a) Europaschutzgebieten zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes führen würden, für die das Europaschutzgebiet ausgewiesen wurde,
b) sonstigen Schutzgebieten, Schutzobjekten oder im allgemeinen Landschaftsschutz im Sinne dieses Gesetzes zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensraumtypen des Anhanges I der Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869, ABl. L 2024/1991 vom 29. Juli 2024 („Wiederherstellungsverordnung“), oder prioritär bedeutender Arten der Wiener Naturschutzverordnung führen würden, ist nicht von einer überragenden Bedeutung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 10 auszugehen.
(12) Die Landesregierung kann durch Verordnung einzelne Schutzgebiete oder Teile von Schutzgebieten von der Anwendung des Abs. 10 ausnehmen, wenn dies zur Erreichung der Ziele des Naturschutzes erforderlich ist. Sind solche Beeinträchtigungen nur bei Errichtung und Betrieb bestimmter Anlagen nach § 3 Abs. 14 bzw. bestimmten Arten von Technologie oder Projekten mit bestimmten technischen Eigenschaften zu erwarten, so ist die Ausnahme auf diese zu beschränken. Die Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Art. 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, ABl. L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 1 – 77 („Governance-Verordnung“), sind zu berücksichtigen.
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