§ 16 Schutz von Mineralien und Fossilien — Wiener Naturschutzgesetz
Gliederung
3. ABSCHNITT Mineralien und Fossilien
§ 16 Schutz von Mineralien und Fossilien
(1) Mineralien und Fossilien dürfen nicht mutwillig (§ 10 Abs. 5) zerstört oder beschädigt werden.
(2) Das Sammeln von Mineralien und Fossilien unter Verwendung maschineller Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel ist verboten.
(3) Ausnahmen vom Verbot des Abs. 2 dürfen nur für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke erteilt werden. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen.
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