§ 1 Ziel des Gesetzes — Wiener Naturschutzgesetz
Gliederung
1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel des Gesetzes
Dieses Gesetz dient dem Schutz und der Pflege der Natur in all ihren Erscheinungsformen im gesamten Gebiet der Bundeshauptstadt Wien sowie der nachhaltigen Gewährleistung der stadtökologischen Funktionen durch Setzung der erforderlichen Erhaltungs-, Ergänzungs- und Erneuerungsmaßnahmen.
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