§ 68 Verweise auf Landes- und Bundesgesetze — Wiener Fischereigesetz
Gliederung
XIII. Schlußbestimmungen.
§ 68 Verweise auf Landes- und Bundesgesetze
(1) Soweit dieses Gesetz auf Wiener Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
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