LandesrechtWienLandesesetzeWiener Fischereigesetz§ 68

§ 68Verweise auf Landes- und Bundesgesetze

In Kraft seit 14. Dezember 2021
Up-to-date

(1) Soweit dieses Gesetz auf Wiener Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

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