§ 44 c) Zum Naturschutz — Wiener Fischereigesetz
Gliederung
VII. Beziehungen der Fischerei zu anderen Rechten. a) Zum benachbarten Grundbesitz
§ 44 c) Zum Naturschutz
Die in naturschutzrechtlichen Vorschriften enthaltenen Beschränkungen der Fischerei werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
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