Die Ausstellung einer Fischerkarte oder Ausfolgung einer Fischergastkarte ist zu verweigern:
a) Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr;
b) Personen, die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften oder für eine ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei bieten;
c) Personen, die sich die Ausstellung einer Fischerkarte oder die Ausfolgung einer Fischergastkarte durch Abgabe einer falschen Erklärung (siehe auch § 29 Abs. 3) oder in sonstiger Weise erschlichen haben, auf die Dauer von zwei Jahren ab Bekanntwerden eines solchen Umstandes.
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