§ 25 — Wiener Fischereigesetz
Gliederung
Rückverweise
Die Bestimmungen des § 24, Abs. 3 und 4, können in allen Fällen angewendet werden, in denen der Stadt bei der Verwaltung der Pachtreviere Kosten erwachsen, die aus Einnahmen dieser Verwaltung nicht gedeckt sind.
Keine Ergebnisse gefunden