§ 81 Kosten der Wahl — Wiener Landwirtschaftskammergesetz
Gliederung
II. ABSCHNITT Wahlen in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer
§ 81 Kosten der Wahl
Alle mit der Wahl zusammenhängenden Kosten trägt die Landwirtschaftskammer für Wien.
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