§ 63 Wahlkuverte — Wiener Landwirtschaftskammergesetz
Gliederung
Rückverweise
(1) Für die Wähler sind gleiche (nicht verschiedenfarbige) und undurchsichtige Wahlkuverte zu verwenden.
(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverten ist verboten.
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