§ 49 Teilnahme an der Wahl — Wiener Landwirtschaftskammergesetz
Gliederung
II. ABSCHNITT Wahlen in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer
§ 49 Teilnahme an der Wahl
An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.
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