§ 48 Abschluß der Wählerverzeichnisse — Wiener Landwirtschaftskammergesetz
Gliederung
II. ABSCHNITT Wahlen in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer
§ 48 Abschluß der Wählerverzeichnisse
Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens sind die Wählerverzeichnisse richtigzustellen und innerhalb von acht Tagen abzuschließen.
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