§ 40 Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter — Wiener Landwirtschaftskammergesetz
Gliederung
II. ABSCHNITT Wahlen in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer
§ 40 Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter
Rückverweise
Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung die Wahlbehörde, insbesondere am Wahltage, nicht in beschlußfähiger Anzahl der Mitglieder zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen beizuziehen.
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